Wie in der Presse zu lesen war fallen die § 34f GewO Aufsichtszuständigkeiten doch nicht in das Hoheitsgebiet der BaFin, sondern verbleiben vorerst bei der IHK – Große Erleichterung in den Reihen der knapp 40.000 aktiv tätigen Finanzanlagevermittler in Deutschland. Doch hat diese Entscheidung auch langfristig Bestand?
Laut CDU/CSU-Meinung steht das Thema Aufsichtszuständigkeit für Finanzanlagevermittler nicht mehr zur Disposition. Anders sieht dies jedoch die SPD, die diese Bestrebung vorantreiben wollte. Stand jetzt finden in knapp einem halbem Jahr Bundestagswahlen statt, laut aktueller Forecasts und Stimmungsmesser ist es durchaus möglich, dass eine Koalition mit SPD Beteiligung, u.a Grün-Rot-Rot oder auch eine Ampel-Koalition Aussicht auf Erfolg hat. Spinnt man diesen Gedanken weiter, so erscheint es möglich, dass bereits in der nächsten Legislaturperiode entsprechende Überlegungen und Diskussionen bezüglich der Aufsichtszuständigkeit der BaFin für 34f Finanzanlagevermittler wieder angestoßen werden. Sollte dieses Vorhaben durchgesetzt werden, so bedeutet dies eine weitere „Verkomplizierung“ und „Verteuerung“ der Arbeit der Finanzanlagevermittler. Für den einzelnen Gewerbetreibenden würde dies einen deutlich höheren Reporting- und Arbeitsaufwand bedeuten, den der Wechsel von den lokalen Industrie- und Handelskammern zur BaFin bezwecken würde. Schätzungen gehen davon aus, dass die zusätzlichen Kosten bis in den fünfstelligen Euro-Bereich pro Jahr anwachsen können. So bleibt nur zu hoffen, dass sich das Sprichwort „aufgeschoben ist nicht aufgehoben“ in diesem Fall nicht bewahrheitet. Somit heißt es nun abwarten, was die kommenden Wahlen mit sich bringen….